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   VG Mainz, 10.08.2017 - 1 K 1419/16.MZ   

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https://dejure.org/2017,30630
VG Mainz, 10.08.2017 - 1 K 1419/16.MZ (https://dejure.org/2017,30630)
VG Mainz, Entscheidung vom 10.08.2017 - 1 K 1419/16.MZ (https://dejure.org/2017,30630)
VG Mainz, Entscheidung vom 10. August 2017 - 1 K 1419/16.MZ (https://dejure.org/2017,30630)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    Art 60 SGAG BY, § 1779 BGB, § 1791a Abs 2 BGB, § 1791b BGB, § 1836 BGB
    Erstattung von Kosten der Jugendhilfe im Rahmen einer Vereinsvormundschaft

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattungsfähigkeit von Kosten eines öffentlichen Trägers der Jugendhilfe i.R.e. Vereinsvormundschaft aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung; Erstattung der aufgewendeten Kosten für die vom Sozialdienst katholischer Frauen e. V. als einem freien Träger der ...

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Erstattungsfähigkeit von Vormundschaftskosten für minderjährigen Flüchtling

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Erstattungsfähigkeit von Vormundschaftskosten für minderjährigen Flüchtling

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Erstattungsfähigkeit von Vormundschaftskosten für minderjährigen Flüchtling

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 22.10.2009 - 5 C 16.08

    Vollzeitpflege; Pflegefamilie; Pflegeperson; Beratung und Unterstützung der

    Auszug aus VG Mainz, 10.08.2017 - 1 K 1419/16
    Damit sollen Streitigkeiten über Aufwendungen im allgemeinen Behördenbetrieb vermieden werden, die in vielen Fällen nur gering und nicht selten schwer feststellbar sind, so dass sie für den erstattungsberechtigten Träger nur schwer zu spezifizieren sind und der Erstattungspflichtige sie nur schwer auf ihre Berechtigung überprüfen kann (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 - 5 C 16/08 -, NVwZ-RR 2010, 148, Rn. 22; Urteil vom 22. Oktober 1992 - 5 C 23/89 -, NVwZ-RR 1993, 632 [634]).

    Daher ist grundsätzlich auch ein Entgelt erstattungsfähig, das einem Träger der öffentlichen Jugendhilfe von einem Träger der freien Jugendhilfe für die diesem im Einklang mit dem Gesetz übertragene Durchführung einer Aufgabe in Rechnung gestellt wird (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 - 5 C 16/08 -, NVwZ-RR 2010, 148, Rn. 21).

    Die in diesem Rahmen vereinbarten Pauschalentgelte können grundsätzlich als aufgewendete Kosten geltend gemacht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 - 5 C 16/08 -, NVwZ-RR 2010, 148, Rn. 23; Urteil vom 22. Oktober 1992 - 5 C 23/89 -, NVwZ-RR 1993, 632 [634]; Wiesner, a. a. O., Rn. 6).

  • BVerwG, 22.10.1992 - 5 C 23.89

    Jugendhilfe - Jugendamt - Verwaltungskosten

    Auszug aus VG Mainz, 10.08.2017 - 1 K 1419/16
    Verwaltungskosten sind alle Aufwendungen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, die in der allgemeinen behördlichen Vorhaltepflicht von Personal- und Sachkosten zur Erfüllung einer Aufgabe der Jugendhilfe anfallen und die nicht zusätzlich und gesondert abgrenzbar für den Einzelfall entstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1992 - 5 C 23/89 -, NVwZ-RR 1993, 632 [634]; Wiesner, a. a. O., Rn. 5).

    Damit sollen Streitigkeiten über Aufwendungen im allgemeinen Behördenbetrieb vermieden werden, die in vielen Fällen nur gering und nicht selten schwer feststellbar sind, so dass sie für den erstattungsberechtigten Träger nur schwer zu spezifizieren sind und der Erstattungspflichtige sie nur schwer auf ihre Berechtigung überprüfen kann (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 - 5 C 16/08 -, NVwZ-RR 2010, 148, Rn. 22; Urteil vom 22. Oktober 1992 - 5 C 23/89 -, NVwZ-RR 1993, 632 [634]).

    Die in diesem Rahmen vereinbarten Pauschalentgelte können grundsätzlich als aufgewendete Kosten geltend gemacht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 - 5 C 16/08 -, NVwZ-RR 2010, 148, Rn. 23; Urteil vom 22. Oktober 1992 - 5 C 23/89 -, NVwZ-RR 1993, 632 [634]; Wiesner, a. a. O., Rn. 6).

  • BVerwG, 22.02.2001 - 5 C 34.00

    Erstattungsansprüche zwischen Jugend- und Sozialhilfeträgern, Prozesszinsen;

    Auszug aus VG Mainz, 10.08.2017 - 1 K 1419/16
    Dahingehend schließt § 89f Abs. 2 Satz 2 SGB VIII zwar Verzugszinsen, aber keine Prozesszinsen aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 - 5 C 34/00 -, NVwZ 2001, 1057 [1058]).
  • BGH, 25.05.2011 - XII ZB 625/10

    Vormundschaft über Minderjährige: Vergütungs- und Aufwendungsersatzanspruch des

    Auszug aus VG Mainz, 10.08.2017 - 1 K 1419/16
    Diese sieht vor, dass sofern ein Verein - wie hier - selbst zum Vormund bestellt wird, er keine Vergütung oder Aufwendungsersatz verlangen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Mai 2011 - XII ZB 625/10 -, NJW 2011, 2727, Rn. 18 ff.).
  • VG Mainz, 06.09.2018 - 1 K 1376/17

    Jugendhilferechtlicher Erstattungsstreit; Anfechtungsklage gegen rein formellen

    Die in diesem Rahmen vereinbarten Pauschalentgelte können grundsätzlich als aufgewendete Kosten geltend gemacht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 - 5 C 16/08 -, NVwZ-RR 2010, 148, Rn. 23; Urteil vom 22. Oktober 1992 - 5 C 23/89 -, NVwZ-RR 1993, 632 [634]; Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 89f, Rn. 6; vgl. zu Verträgen mit Vormundschaftsvereinen: VG Mainz, Urteil vom 10. August 2017 - 1 K 1419/16.MZ -, juris).
  • VG Hannover, 07.12.2017 - 3 A 7356/16

    Finanzierung; Kostenerstattung bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise;

    d) Soweit das VG Mainz in seinem Urteil vom 10. August 2017 (- 1 K 1419/16.MZ -, juris) dazu kommt, dass es sich bei der Finanzierung einer Vereinsvormundschaft für einen unbegleitet eingereisten minderjährigen Ausländer um solche Kosten handelt, die nach § 89d Abs. 1 SGB VIII erstattungsfähig sind, vermag die erkennende Kammer dem nicht zu folgen.
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